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Ein Betriebsrat ist das Sprachrohr der Mitarbeiter
Aufgaben eines Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Aufgabe die Beschäftigten bei Einstellungen, in Lohn und Gehaltsfragen, sowie bei Kündigungen und vielen weiteren Themenbereichen, vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Arbeitsbedingungen sind mit dem Betriebsrat so zu gestalten, dass sie die Vorgaben aus Recht und Gesetz, sowie im Sinne der Tarifverträge, erfüllen.
Es gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgebern und der Belegschaft in Bezug auf:
- Lohn und Gehalt
- die Arbeitszeiten
- die Lage und Vergabe des Urlaubes usw.
Bei den vielen unterschiedlichen Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten können sich die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur schwer allein durchsetzen. Der Betriebsrat jedoch vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Der Betriebsrat ist also "einseitiger" Vertreter der Interessen der Belegschaft.
Das kann ein Betriebsrat erreichen
- Der Betriebsrat kann und muss die Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten abwehren.
- Der Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun.
- Der Betriebsrat bestimmt u. a. bei Ein- und Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der Zahlung von Zulagen und der Vergütung von Überstunden mit.
- Der Betriebsrat hat auch darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
- Der Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen.
- Er hat auch die Aufgabe, die Belange besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu vertreten.
- Er kann die Regelung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber festlegen.
- Der Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung mitbestimmen.
- Der Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern.
Der Betriebsrat kann "Betriebsvereinbarungen" mit der Firma aushandeln
Stellvertretend für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber u.a. zu folgenden Fragen Betriebs-Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen:
- Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Stundenlohn, Festgehalt oder andere Arbeitsentgelte)
- Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?
- Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt, und wie sehen die Zahlungskriterien aus?
- Wie ist die Vergabe von Erholungsurlaub geregelt?
- Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
- Werden Arbeitsanfangszeiten variiert, gibt es Überstunden?
- Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?
- Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?
Rechte des Betriebsrates
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), als Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, regelt die Bahnen, in denen Interessenvertretung stattfindet. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:
- Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle die Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise - negativ oder positiv - berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
- Darüber hinaus werden dem Betriebsrat in bestimmten Fällen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte eingeräumt.
- Der Betriebsrat kann auch "Rechtswege" beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet oder verletzt (Einigungsstellenverfahren, Arbeitsgerichtsverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren).
Die Betriebsratswahl allgemein
"Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt" (§ 14 Abs. 1 BetrVG).
Die Wahl des Betriebsrats erfolgt als geheime und unmittelbare Wahl. Der Wahlvorstand hat bei der Durchführung der Wahl dafür zu sorgen, dass die Geheimhaltung des Wahlvorgangs gewährleistet ist.
Damit hat der Wahlvorstand die Aufgabe sicher zu stellen, dass
- die Wahlberechtigten ihre Stimme unbeobachtet schriftlich abgeben können;
- jeder Wähler die Stimme persönlich abgibt.
Hierzu ist es notwendig zu kontrollieren,
- ob der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist; bei Stimmabgabe ist er in der Wählerliste abzuhaken;
- dass die Stimme persönlich abgegeben wird;
- dass der Stimmzettel und der Wahlumschlag persönlich ausgehändigt; dieser nach geheimer Kennzeichnung durch den Wähler persönlich in die Wahlurne eingeworfen wird.
Wichtig:
Die Verletzung der Geheimhaltung und der unmittelbaren Stimmabgabe rechtfertigt eine Anfechtung der Betriebsratswahl.
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